Satzung - Kreisverband der Kleingärtner e.V.

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Satzung

Verband

Satzung des Kreisverbandes Mittweida der Kleingärtner e.V.
Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen im Landkreis Mittelsachsen, der Region Mittweida und Umgebung
Die Satzung vom 24.07.1990, zuletzt geändert durch Beschluss am 02.04.2005, wird ersetzt durch:
Diese Neufassung, die am 30. März 2022 durch den außerordentlichen Kreisverbandstag beschlossenen wurde.


Inhaltsangabe

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Kreisverbandes
§2 Zweck und Aufgaben des Kreisverbandes
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Finanzielle Mittel
§5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Verbandsorgane
§8 Der Kreisverbandstag
§9 Die Mitgliederversammlung (Kreisverbandsausschuss)
§10 Der Vorstand
§11 Wahl des Vorstandes
§12 Verfahrensweise zur Beschlussfassung und Abstimmung
§13 Die Revisionskommission
§14 Organisation und Verwaltung der Niederschriften
§15 Ehrungen verdienter Vereine, Vereinsmitglieder und Persönlichkeiten
§16 Auflösung des Kreisverbandes
§17 Inkrafttreten der Satzung des Kreisverbandes


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verband führt den Namen „Kreisverband Mittweida der Kleingärtner e.V.“
1.2 Der Sitz des Kreisverbandes ist Mittweida. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Kreisverband eine Geschäftsstelle, die sich in der Poststraße 3       befindet. Die Geschäftsstelle wird durch eine Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt.
1.3 Der Kreisverband ist unter der Nummer 40139 beim zuständigen Amtsgericht in Chemnitz im Vereinsregister eingetragen.
1.4 Der Kreisverband ist Rechtsnachfolger des ehemaligen Verbandes der Kleingärtner,Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) im Kreis Hainichen sowie des     „Kreisverband Hainichen der Kleingärtner und Siedlerfreunde e.V.“
1.5 Der Kreisverband ist Mitbegründer und Mitglied des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. und über diesen Mitglied im Bund Deutscher   Gartenfreunde e.V.
1.6 Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01 und endet mit dem 31.12. des lfd. Jahres.
1.7 Die Ordnungen: Geschäftsordnung der Geschäftsstelle, die Finanz– und Abgabeordnung sowie die Wahlord-nung sind kein Bestandteil der Satzung.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Kreisverbandes

2.1 Der Kreisverband fördert das Kleingartenwesen und schafft Rahmenbedingungen für ein Umweltbewusstsein, kleingärtnerische Nutzung im Sinne des   BkleingG, § 1.
2.2 Der Kreisverband ist die gemeinnützige Organisation rechtsfähiger Kleingartenvereine des ehemaligen Landkreises Mittweida und Umgebung auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes.
2.3 Der Kreisverband richtet seine Tätigkeit auf die Festschreibung des sozialen Status „Dauerkleingartenanlage“, die als Grünzone in das kommunale   Umfeld eingeordnet ist und den Bedürfnissen der Allgemeinheit entspricht.
2.4 Der Kreisverband setzt sich für die Bewahrung und Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzesein.
2.5 Der Kreisverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.6 Der Kreisverband betreut seine Mitgliedsvereine fachlich, versicherungsseitig sowie über einen Vertragsanwalt juristisch. Er nimmt Kontroll- und   Obhutspflichten gegenüber seinen Mitgliedsvereinen als Zwischenpächter bei der Einhaltung und Durchsetzung pachtrechtlicher Vorschriften und   kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit wahr.
2.7 Der Kreisverband propagiert kleingärtnerische Tätigkeit als Faktor inhaltlicher, sinnreicher Freizeitgestaltung mit Erholungscharakter zum Nutzen der   Gesunderhaltung der Kleingärtner.
2.8 Besonderes Augenmerk legt der Kreisverband auf die Wahrung und Pflege kleingärtnerischer Traditionen im Altkreis Mittweida., im Landkreis Sachsen.
2.9 Der Kreisverband unterstützt alle Bemühungen, die Jugend für den aktiven Umwelt-, Natur– und Landschafts-schutz zu interessieren und zu gewinnen   sowie das Interesse für die kleingärtnerische Tätigkeit zu wecken und zu fördern.


§ 3 Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes

3.1 Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der Abgabenordnung.   (Anlage 2)
3.2 Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder auf Gewinn gerichtete Ziele.
3.3 Die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.4 Die Mitgliedsvereine dürfen keine Zuschüsse aus den Mitteln des Kreisverbandes erhalten.
3.5 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes widersprechen, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Finanzielle Mittel des Kreisverbandes

4.1 Der Kreisverband finanziert sich aus: A] Beiträgen der Mitglieder, B] Umlagen, C] Zuwendungen und Spenden, D] sonstigen Einnahmen
4.2 Die Mitgliedsbeiträge berechnen sich nach der Anzahl der verpachteten Parzellen, zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres. Änderungen sind dem   Kreisverband unaufgefordert unverzüglich zu melden.
4.3 Die Zahlungsverpflichtung der Mitgliedsvereine gegenüber dem Kreisverband ist bis zum 15. Dezember im lfd. Geschäftsjahres für das Folgejahr   festgesetzt und einzuhalten. Terminüberschreitungen werden gemäß Finanzordnung mit einer Mahngebühr in Höhe von 10,- € belegt.
4.4 Der Vorstand des Kreisverbandes sichert die Kassen- und Nachweisführung der Finanzen sowie die Organisation der Ablageordnung. Der Vorstand ist   gegenüber dem Kreisverbandstag und der Mitgliederversammlung (Kreisverbandsausschuss) rechenschaftspflichtig.
4.5 Der Vorstand sichert die Geschäftsführung des Kreisverbandes durch jährliche Finanzplanung einschl. der Folgejahre innerhalb der Wahlperiode. Dem   Kreisverbandsausschuss bzw. der Mitgliederversammlung sind die Finanzpläne zur Beschlussfassung vorzulegen. Den Mitgliedern sind diese im Vorfeld zur   Einsichtnahme bereitzustellen.
4.6 Die Mitgliederversammlung kann einer Beschlussvorlage zur begründeten Beitragserhöhung zustimmen und Änderungen beschließen. Die Mitglieder   stimmen einer Beitragserhöhung / Änderungen mit Mehrheitsbe-schluss zu. Der Beschuss ist sofort gültig. Dem Kreisverbandstag ist dieser zur nächsten   Einberufung vorzulegen.
4.7 Alle Vorsitzenden der Mitgliedsvereine haben das Recht der Einsichtnahme in die Finanzunterlagen des Kreisverbandes,. in der Geschäftsstelle Mittweida.


§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

5.1 Die Mitgliedschaft im Kreisverband ist freiwillig.
5.2 Mitglied können nur gemeinnützige, rechtsfähige Kleingartenvereine werden, die die Satzung des Kreisverbandes anerkennen und auf der Grundlage des   Bundeskleingartengesetzes ihre Kleingartenanlagen verwalten und bewirtschaften.
5.3 Beitrittswillige Vereine stellen einen Aufnahmeantrag in Texzform beim Kreisvorstand, der innerhalb von acht Wochen darüber entscheidet.
5.4 Im Falle der Ablehnung kann der antragstellende Verein beim Kreisverbandsausschuss ( Mitgliederversamm-lung) binnen eines Monates schriftlich   Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5.5 Der Beschluss über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.
5.6 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Kreisverband.
5.7 Die Mitgliedsvereine sind juristisch autonom. Sie verpflichten sich, gemäß Verbandssatzung zu wirken.
5.8 Jeder Mitgliedsverein hat das Recht,
a) sich zu allen Angelegenheiten des Kreisverbandes zu äußern
b) Vorschläge zu unterbreiten und aktiv an der Willensbildung des Kreisverbandes mitzuarbeiten
c) die Einrichtungen und Lehrmaterialien des Kreisverbandes zu nutzen
d) die Rechts- und Versicherungsbetreuung in Anspruch zu nehmen
e) Weiterbildungsveranstaltungen des Kreisverbandes zu besuchen
5.9 Die Rechte des Mitgliedsvereines ruhen, wenn er mehr als zwei Monate mit seinem Verbandsbeitrag im Rück-stand ist.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch den:
a) Austritt, der schriftlich bis zum 30. Juni des lfd. Geschäftsjahres dem Kreisvorstand zu er- klären ist und seine Wirksamkeit mit dem neuen Geschäftsjahr   erlangt
b) Ausschluss, den die Mitgliederversammlung ausspricht, wenn das Ansehen des Kreisverbandes schwerwie-gend geschädigt oder/und gegen die   Verbandssatzung/Beschlüsse verstoßen wird.
Dem Mitgliedsverein ist vor dem Ausschluss das Recht der Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich dem betroffenen Verein mitzuteilen.
6.2 Verbandseigene Unterlagen bzw. Materialien sind innerhalb vier Wochen nach erfolgtem Ausschluss protokollarisch dem Kreisverband zu übergeben.
6.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet die Mitarbeit aller Vertreter des ausgetretenen bzw. ausgeschlosse-nen Mitgliedsvereins in den Organen des   Kreisverbandes und in der Revisionskommission.


§ 7 Verbandsorgane

7.1 Verbandsorgane des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung (Kreisverbandsausschuss), der Kreis-verbandstag und der Vorstand.
7.2 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Verbandsorgane durch Einladung in Textform unter Be-kanntgabe der Tagesordnung ein.
7.3 Einzuberufen sind: a) der Kreisverbandstag aller drei Jahre, b) die Mitgliederversammlung jährlich, c) der Vorstand monatlich
7.4 Wenn es die Umstände erfordern, können die Verbandsorgane zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten.


§ 8 Der Kreisverbandstag

8.1 Der Kreisverbandstag ist das oberste Verbandsorgan des Verbandes. Seine Einberufung erfolgt in Textform mit vierwöchentlicher Frist unter   Bekanntgabe derTagesordnung und unter Beifügung der Beschlussvorlagen an die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine.
8.2 Der Kreisverbandstag wird vom Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Mit Zustimmung der Delegierten kann ein   Tagungsleiter eingesetzt werden.
8.3 Der Kreisverbandstag setzt sich zusammen aus den Delegierten des Verbandes entsprechend dieser Satzung §5, Punkt 2, die Mitglieder des   Verbandsvorstand, der Buch- und Kassenprüfer sowie die Delegierten der Mitgliedsvereine, die lt. Delegiertenschlüssel auszuwählen sind.
8.4 Der Delegiertenschlüssel ergibt sich aus der Anzahl der Mitglieder des Vereins geteilt durch 50, es wird über xx,5 immer aufgerundet.
8.5 Der Kreisverbandstag ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgte. Die   Zahl der anwesenden Delegierten ist bei der Eröffnung des Verband-stages bekannt zugeben.
8.6 Der Kreisverbandstag nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes und den Bericht der Revisions-kommission entgegen und erteilt   Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes durch Beschlussfassung.
8.7 Der Kreisverbandstag entscheidet über die Leitlinien der Verbandsführung für den nächsten Dreijahreszeit-raum:
a) Satzungsfragen
b) Arbeits-, Finanz- und Schulungsplanung einschl. sachbezogener Führungsdokumente
c) Höhe des Verbandsbeitrages und der Umlagen
d) Beschlussfassung zu vorliegenden relevanten Anträgen
e) Wahl des Kreisvorstandes und der Kreisrevisionskommission für drei Jahre
f) Entscheidung zu Einsprüchen vorliegender Mitgliedsaustritte
g) Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit im Kreisverband
h) Berufung zeitweiliger fachbezogener Arbeitsgruppen
i) Wahl der Delegierten für den Verbandstag des LSK e.V. bzw. des BDG e.V.
8.8 Beschließen der Vorstand oder die Mitgliederversammlung, Fragen zur Satzung in die Tagesordnung aufzu-nehmen, wird die Tagesordnung des   Kreisverbandstages ergänzt.
8.9 Wenn mindestens 33% der Mitgliedsvereine schriftlich die Einberufung eines außerordentlichen Kreisveband-stages beantragen, ist der Vorstand nach 8.1 dieser Satzung verpflichtet, dessen Einberufung vorzubereiten und durchzuführen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung, auch (Kreisverbandsausschuss) genannt, gehören die Vorsitzenden oder deren Vertreter der Mitgliedsvereine, die Mitglieder   der Revisionskommission und die Leiter fachbezogener Arbeits-gruppen an.
9.2 Die Mitgliederversammlung behandelt Grundsatzprobleme zwischen den Verbandstagen. Er wird vom Vor-stand des Kreisverbandes schriftlich binnen   drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Bei-fügung der Beschlussvorlagen einberufen. Jeder Verein der Mitgliederversammlung hat   eine Stimme.
9.3 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom Stell-vertreter oder einem Beauftragten des Vorstandes geleitet. Das Gremium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9.4 Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäfts- und Finanzberichtes, des Berichtes der
Revisionskommission und der fachbezogenen Arbeitsgruppen
b) Bestätigung aller Führungsdokumente für das lfd. Geschäftsjahr
c) Beschlussfassung zu begründeter Beitragserhöhung
d) Einsprüche zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedsvereinen
e) Berufung fachbezogener Arbeitsgruppen
f) Bestätigung von Nachfolgekandidaten des Vorstandes und der Revisionskommission im Falle vorzeitigen Ausscheidens ordentlich gewählter   Funktionsträger, sofern die Beschlussfassung darüber in der kommenden Kreisverbandstagung unzweckmäßig ist


§ 10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand vertritt den Kreisverband im Rechtsverkehr und organisiert die Geschäftsführung des Kreisverbandes nach BGB § 26(2), § 27(3). Der   Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verband gegenüber nur, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges   Verhalten vorzuwerfen ist.
10.2 Zum Vorstand gehören 1. der/die Vorsitzende, 2. der/die Stellvertreter/in, 3. der/die Schatzmeister/in, 4. der/die Schriftführer/in sowie bis zu 3   Beisitzer. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Abberufung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt   ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu bestellen. Die Beisitzer besitzen Stimmrecht.
10.3 Der Vorstand wird vom Kreisverbandstag, für die Dauer von drei Jahren gewählt, und er bleibt bis zur Neu-wahl im Amt. Eine Wiederwahl von   Funktionsträgern ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Ver-bandes, er ist der Mitgliederversammlung und dem Verbandstag       
 rechenschaftspflichtig.
10.4 Die Vorstandsmitglieder 1 bis 4 vertreten den Kreisvorstand nach BGB, § 26. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei   entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken müssen.
10.5 Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, übernimmt der Stellvertreter die Führung des Kreisverbandes bis zur nächsten   Kreisverbandsausschusssitzung, der in offener Abstimmung über eine vorzeitige Neuwahl entscheidet.
10.6 Der Vorsitzende kann innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder kooptieren, wenn durch das Ausscheiden gewählter Funktionsträger die   Mindestvorstandsmitgliederanzahl nicht mehr gegeben ist. Darüber ist die Mitgliederversammlung auf seiner Tagung zu informieren.
10.7 Den Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss des Kreisverbandstages bzw. der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gezahlt   werden. Reglungen sind in der Finanzordnung zu treffen.
10.8 Die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglied/Beisitzers ist in der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle des Vorstandes geregelt. Diese wird in der   Regel nach der Wahl des neuen Vorstands beschlossen und der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorgelegt. (Anlage 2 zur Satzung).

§ 11 Wahl des Vorstandes

11.1 Jedes Mitglied hat das Recht, Vereinsmitglieder für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Verbandsorganen vorzuschlagen. Das gleiche Recht haben die   Delegierten des Kreisverbandstages (schriftliche Kandidatenbewerbung).
11.2 Der Vorstand des Kreisverbandes erarbeitet eine Kandidatenliste und bereitet die Wahlhandlung mit Wahlprotokoll vor. Die Kandidatenliste wird   unmittelbar vor der Wahlhandlung durch Beschluss der Delegierten abgeschlossen.
11.3 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung je Kandidat und Funktion.
11.4 Der Kreisverbandstag wählt in offener Abstimmung die Wahlkommission, der auch die Prüfung der Delegiertenmandate obliegt.
11.5 Wählbar sind Kandidaten, die einem Mitgliedsverein des Kreisverbandes angehören. Bei Nichtanwesenheit Kandidierender muss deren schriftliche   Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl vorliegen.
11.6 Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11.7 Eine Wiederwahl von Funktionsträgern ist möglich.
11.8 Anlage 3 zur Satzung Wahlordnung.


§ 12 Beschlussfassung und Abstimmung

12.1 Die Verbandsorgane entscheiden in offener Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit über die Beschlussvorlagen, sofern die Satzung keine andere   Regelung vorsieht.
12.2 Die Kreisverbandsorgane sind unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Einladungen in Textform mit Angabe des Datums,   der Zeit, des Ortes, und der vorgegebenen Tagesordnung mit nachstehenden Fristen erfolgten: Kreisverbandstag 4 Wochen vor Einladungstermin   Mitgliederversammlung 3 Wochen vor Einladungstermin Vorstand 1 Woche vor Einladungstermin
12.3 Die Zahl der Anwesenden ist bekannt zugeben.


§ 13 Die Revisionskommission

13.1 Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren eine aus zwei Mitgliedern bestehende Revisionskommission.
13.2 Die Revisionskommission überprüft die Buchführung einschl. des Belegnachweises und die dazu entsprechenden Beschlüsse zum jeweiligen   Geschäftsjahr. Sie stellt fest, ob eine satzungsgemäße finanzielle Geschäftsführung vorliegt.
13.3 Mindestens einmal jährlich hat eine unangemeldete Revision stattzufinden.
13.4 Die Revisionskommission hält die Prüfungsergebnisse schriftlich fest und legt sie dem Kreisverbandstag bzw. der Mitgliederversammlung zur   Bestätigung vor. Gleichzeitig erteilt sie dem Vorstand für das lfd. Geschäftsjahr Entlastung oder Nichtentlastung.
13.5 Liegt eine Nichtentlastung vor, müssen die betroffenen Vorstandsmitglieder bzw. die Mitglieder des Nachfolgevorstandes die Ansprüche verfolgen und   notfalls auch gerichtlich durchsetzen.


§ 14 Organisation und Verwaltung der Niederschriften

14.1 Über die Zusammenkünfte der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen. Der Schriftführer des Kreisverbandes organisiert und verwaltet   verantwortlich die Niederschriften. Der Vorstand kann im Bedarfsfall einen Beauftragten damit betrauen.
14.2 Niederschriften über den Verbandstag und der Mitgliederversammlung erhalten die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine des Kreisverbandes auf Antrag   oder Anfrage innerhalb von vier Wochen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle Mittweida.
14.3 Die Vorsitzenden der Mitgliedervereine haben das Recht zur Einsichtnahme in die Niederschriften der Vorstandssitzungen, wenn es ihren Verein betrifft,   in der Geschäftsstelle Mittweida.
14.4 Einladungen zur Mitgliederversammlung und Verbandstag müssen enthalten: Einladung und Beschlussvorlagen, an die Anschrift des Vereins.
Arbeits– und Terminplan sowie den Haushaltsplan erhalten alle Vereine generell anfangs des Geschäftsjahres zugestellt .


§ 15 Ehrungen und Auszeichnungen verdienter Vereine, Vereinsmitglieder und Persönlichkeiten

15.1 Das ehrenamtliche Wirken von Funktionsträgern, Vereinsmitgliedern, Vereinen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur Bewahrung und   Förderung der Traditionen des Kleingartenwesens, der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und der regionalen/überregionalen Ausstrahlung der
Kleingartenvereine als gesellschaftlicher Faktor kann gemäß Auszeichnungsordnung des Kreisverbandes gewürdigt werden.
15.2 Die Auszeichnungsordnung des Kreisverbandes orientiert sich an der Vorgabe der Richtlinien des Landesverband Sachsen. Die Mitgliedsvereine   beantragen ihre Auszeichnungen schriftlich mit Begründung beim Kreisverband Mittweida.


§ 16 Auflösung des Kreisvorstandes

16.1 Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zustimmung des Kreisverbandstages. Der Beschluss ist rechts kräftig, wenn ¾ der stimmberechtigten   Mitglieder dafür stimmen.
16.2 Die Änderung des Verbandszweckes ist nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes möglich.
16.3 Das Vermögen des Kreisverbandes wird bei dessen Auflösung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Kleingartenwesens zugeführt.   Daher wird das Vermögen des Kreisverbandes mit Zustimmung des Finanzamtes Mittweida an den LSK der Kleingärtner e.V. übergeben. Der Vorstand   haftet persönlich dafür.
16.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen zu den Kreisverband betreffenden Zwecken und Beschlüsse über die Auflösung des Kreisverbandes sind vor   ihrem Inkrafttreten dem LSK sowie dem zuständigen Finanzamt mit zuteilen.


§ 17 Inkrafttreten der Verbandssatzung

Diese Satzung tritt gemäß § 71 BGB mit dem Vereinsregistereintrag am 01.09.2022, beim Amtsgericht Chemnitz in Kraft, 2. Einreichung, 20.August 2022 beim Registergericht Chemnitz. Die Satzung ersetzt somit die zuletzt eingetragene vom 02.05.2005.

© Copyright by Kreisverband Mittweida der Kleingärtner e.V. 2022
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